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STATUTEN DES VEREINS.

THE MERMAIDS – SCHWIMMERINNENVEREIN

§ 1: NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

(1) Der Verein führt den Namen "The Mermaids - Schwimmerinnenverein"

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

(4) Soweit in der vorliegenden Satzung personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 2: ZWECK

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Sportart Schwimmen sowohl im Breiten- als auch im Leistungsbereich, sowie die Einrichtung der dazugehörigen Trainings- und Erholungsbereiche. Diese Tätigkeit ist gemeinnützig isd § 34 BAO, sowie der Statuten des WLSV und des OSV in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3: MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen sportspezifische Vorträge, Versammlungen, Zusammenkünfte zur Sportausübung, Errichtung einer Fachbibliothek (Schwimmen), Sammlung von Sportgeräten, Film und Fotoreportagen, Abhaltung von sportlichen Veranstaltungen / Vereinsturniere / Vergleichskämpfe, Sportreisen), Teilnahme an ausgeschriebenen Sportwettkämpfen (Turniere, Reisen, Fitness), Vereinsveranstaltungen (Flohmarkt), Förderung der sportlichen Weiterbildung von Mitgliedern, Unterstützung von karitativen Veranstaltungen, Herausgabe von Informations- und Mitteilungsschriften, Diskussionsveranstaltungen zu Sportthemen.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Gegenleistung des Vereines an bestimmte Mitglieder, Sponsoring, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, Subventionen, Abhaltung von theoretischem und praktischem Sportunterricht, Sportveranstaltungen (Turniere, Sammlungen), Kulturveranstaltungen (Ausstellungen), gesellige Veranstaltungen im Vereinsrahmen (Clubabende, Siegerehrungen), gesellige Veranstaltungen, die den Vereinsrahmen sprengen (Sportlerball, Maskenparty, Nikolokränzchen), Zinserträge aus Wertanlagen (Sparbücher, Anleihen, Wertpapiere)

(4) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4: BEKENNTNIS ZUR INTEGRITÄT IM SPORT The Mermaids Schwimmerinnenverein und seine Mitglieder bekennen sich zu den sozialen, ethischen und kulturellen Werten des Sports. Der Verein und seine Mitglieder treten daher aktiv für die Integrität und Glaubwürdigkeit im Sport ein und lehnen jede Form der Manipulation von Sportbewerben strikt ab. Der Verein und seine Mitglieder richten ihr Handeln und Auftreten nach den Grundsätzen des Sportgeists, der Glaubwürdigkeit, des Bewusstseins, der Verantwortung und der Prävention aus und fordern die genannten Grundwerte der Integrität im Sport im Sinne des Verbandszwecks auch von allen Aktiven, Betreuern und Funktionären als Verhaltensmaxime ein. Unsportliches Verhalten (und dazu gehört auch diskriminierendes Verhalten) kann auch entsprechend sanktioniert werden.

§ 5: VERBOT DES DOPINGS

(1) The Mermaids Schwimmerinnenverein bekennt sich zu einem dopingfreien Sport. The Mermaids Schwimmerinnenverein und alle Mitglieder, einschließlich aller Funktionäre, Mitarbeiter sowie der „Sportler“, „Betreuungspersonen“ sowie „Sonstigen Personen“ (jeweils zu verstehen wie im Anti-Doping Bundesgesetz 2021 - „ADBG 2021“; alle zusammen die „nachgeordneten Personen“) sind zur Einhaltung der Anti-Doping-Bestimmungen von World Aquatics und der Regelungen des ADBG 2021 in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet. Auf die Anti-Doping-Bestimmungen des Österreichischen Schwimmverbandes (OSV) wird verwiesen, diese gelten für The Mermaids Schwimmerinnenverein und alle Mitglieder und nachgeordneten Personen.

(2) The Mermaids SchwimmerInnenverein, alle Mitglieder und nachgeordneten Personen sind insbesondere verpflichtet, a) sämtliche Informationen, die einen Verdacht auf einen Verstoß gegen Anti-Doping Regelungen darstellen, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (NADA Austria) oder andere AntiDoping Organisationen zu melden; b) allen Aufforderungen der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping-Rechtskommision (ÖADR) und der unabhängigen Schiedskommission (USK) Folge zu leisten und an einem allfälligen Verfahren mitzuwirken; und c) World Aquatics sowie die NADA Austria bei allen Dopingkontrollen zweckentsprehen zu unterstützen.

(3) Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen können (ergänzend zu sämtlichen sonstigen Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene) auch durch Vereinsausschluss geahndet werden.

(4) The Mermaids Schwimmerinnenverein, alle Organe und alle nachgeordneten Personen sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit im Sinne des ADBG 2021 verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der USK, den Gerichten und Verwaltungsbehörden, der NADA Austria sowie den Anti-Doping Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping Bestimmungen von World Aquatics zuständig sind.

§ 6: SEXUALISIERTE GEWALT IM SPORT

Der Schwimmerinnenverein The Mermaids verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Der LSV Wien und seine Mitglieder verpflichten sich, die Würde aller zu respektieren, unabhängig von Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, sozialer ethnischer und kultureller Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischer Überzeugung oder wirtschaftlicher Stellung, sowie Diskriminierung jeglicher Art entgegenzuwirken, alle fair zu behandeln, keinerlei physische oder psychische Gewalt anzuwenden (insbesondere keine sexuelle Gewalt oder sexualisierte Übergriffe in Worten, Gesten, Handlungen und Taten), die persönlichen Grenzen und individuellen Empfindungen zu Nähe und Distanz zu achten und sich dementsprechend respektvoll zu verhalten, die Eigenverantwortlichkeit und die Selbständigkeit zu unterstützen, ein pädagogisch verantwortliches Handeln anzustreben, durch gezielte Aufklärung und unter Wahrnehmung der Vorbildfunktion negativen Entwicklungen entgegenzuwirken.

§ 7: MITGLIEDSCHAFTEN

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, Gastmitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind Männer und Frauen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Gastmitglieder sind Frauen, Männer und Kinder, die sich im jeweils individuell vereinbarten Ausmaß an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 8: MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglieder des Vereins können minderjährige oder volljährige Personen sein, die den Schwimmsport ausüben.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und von Gastmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedszeit der Gastmitglieder ist individuell durch Vorstandsbeschluss festzulegen, maximal jedoch für die Dauer von einem Jahr.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 9: BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder im Falle von Gastmitgliedern durch Ablauf der vereinbarten Dauer der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. 

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 10: RECHTE UND PFLICHTEN

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. 

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 

(7) Sämtliche Mitglieder und Funktionäre bekennen sich im Sinne des § 16 der Statuten des OSV zu den dort verankerten Werten und akzeptieren für den Fall des Verstoßes die in § 16 Abs. 2 der Statuten des OSV angeführten Strafen.

§ 11: VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 12: GENERALVERSAMMLUNG

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). 

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau, in deren Verhinderung die Schriftführerin. Wenn auch diese verhindert ist, die Kassierin.

§ 13: AUFGABEN Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; 

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Vorstands; 

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 14: VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obfrau, Schriftführerin und Kassierin.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. 

(4) Der Vorstand wird von der Obfrau, bei Verhinderung von der Schriftführerin schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag. 

(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau, bei Verhinderung die Schriftführerin.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 15: AUFGABEN DES VORSTANDS Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von allen Arten von Vereinsmitgliedern; 

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 16: BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

(1) Die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin unterstützt die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau und der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Obfrau und der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. 

(6) Die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 17: RECHNUNGSPRÜFER

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 18: SCHIEDSGERICHT

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 19: FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Vorstand laut Statuten:

Dr. Marlies Kinzel – Obfrau

Dr. Helmut Jelem – Schriftführer

Mag. Monika Millet – Kassierin